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   OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15   

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https://dejure.org/2015,36453
OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15 (https://dejure.org/2015,36453)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.10.2015 - 9 W 65/15 (https://dejure.org/2015,36453)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - 9 W 65/15 (https://dejure.org/2015,36453)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Vorläufige Streitwertfestsetzung: Zulässigkeit der Beschwerde; Bewertung des wirtschaftlichen Interesses am Fortbestehen eines Bausparvertrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 48 GKG, § 63 Abs 1 S 2 GKG, § 3 ZPO, § 9 ZPO
    Vorläufige Streitwertfestsetzung: Zulässigkeit der Beschwerde; Bewertung des wirtschaftlichen Interesses am Fortbestehen eines Bausparvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GKG § 63 Abs. 1 S. 2
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 5676
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Stuttgart, 30.04.2015 - 6 W 25/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15
    Bei der Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es der Klägerin - im Gegensatz zu dem von ihr zitierten Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1997 (XI ZB 3/97, zit. nach juris, Rn. 6) zugrunde lag - hinsichtlich des Guthabens nicht auf dessen Rückerhalt oder die eigene Nichtzahlung eines Kapitalbetrages an, sondern auf den fortgesetzten Erhalt des vereinbarten Entgelts für die Kapitalüberlassung (vgl. für den umgekehrten Fall des Darlehenswiderrufs: OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, zit. nach juris, Rn. 10 ff., sowie vom 17.04.2015 - 6 W 222/13, zit. nach juris, Rn. 4, Senat, Beschlüsse vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, unter II.5., sowie vom 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, zit. nach juris, Rn. 10 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, zit. nach juris, Rn. 6 ff).

    Soweit § 9 ZPO voraussetzt, dass das Stammrecht selbst in Streit ist (vgl. Zöller, Herget, ZPO, 30. Aufl., § 9 Rn. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05), ist diese Voraussetzung hier erfüllt, da die Feststellung des Fortbestands des Bausparvertrages die des Bezugsrechts des Bausparers für die künftigen Zinsen umfasst (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, zit. nach juris, Rn. 13).

  • BGH, 25.02.1997 - XI ZB 3/97

    Streitwert bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15
    Bei der Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es der Klägerin - im Gegensatz zu dem von ihr zitierten Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1997 (XI ZB 3/97, zit. nach juris, Rn. 6) zugrunde lag - hinsichtlich des Guthabens nicht auf dessen Rückerhalt oder die eigene Nichtzahlung eines Kapitalbetrages an, sondern auf den fortgesetzten Erhalt des vereinbarten Entgelts für die Kapitalüberlassung (vgl. für den umgekehrten Fall des Darlehenswiderrufs: OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, zit. nach juris, Rn. 10 ff., sowie vom 17.04.2015 - 6 W 222/13, zit. nach juris, Rn. 4, Senat, Beschlüsse vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, unter II.5., sowie vom 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, zit. nach juris, Rn. 10 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, zit. nach juris, Rn. 6 ff).
  • BGH, 03.03.2014 - IV ZB 4/14

    Gerichtsgebührenbefreiung: Kostenpflichtigkeit einer kraft Gesetzes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15
    Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 03.03.2014 - IV ZB 4/14, zitiert nach juris, Rn. 2).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 17 W 21/05

    Streitwertbestimmung für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15
    Soweit § 9 ZPO voraussetzt, dass das Stammrecht selbst in Streit ist (vgl. Zöller, Herget, ZPO, 30. Aufl., § 9 Rn. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05), ist diese Voraussetzung hier erfüllt, da die Feststellung des Fortbestands des Bausparvertrages die des Bezugsrechts des Bausparers für die künftigen Zinsen umfasst (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, zit. nach juris, Rn. 13).
  • BGH, 30.04.2008 - III ZR 202/07

    Streitwert der Klage eines Beamten auf Feststellung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15
    Im Rahmen der Feststellungsklage kann der Gedanke des § 9 ZPO berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 30.04.2008 - III ZR 202/07, zit. nach juris, Rn. 2; MüKo ZPO, Wöstmann, 4. Aufl. 2013, § 9 Rn. 2).
  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 57/08

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Aufhebung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15
    Eine solche findet nur statt, wenn schon die Erstbeschwerde statthaft war (BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 57/08, zitiert nach juris, Rn. 1).
  • OLG Stuttgart, 28.01.2015 - 9 U 119/14

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15
    Bei der Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es der Klägerin - im Gegensatz zu dem von ihr zitierten Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1997 (XI ZB 3/97, zit. nach juris, Rn. 6) zugrunde lag - hinsichtlich des Guthabens nicht auf dessen Rückerhalt oder die eigene Nichtzahlung eines Kapitalbetrages an, sondern auf den fortgesetzten Erhalt des vereinbarten Entgelts für die Kapitalüberlassung (vgl. für den umgekehrten Fall des Darlehenswiderrufs: OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, zit. nach juris, Rn. 10 ff., sowie vom 17.04.2015 - 6 W 222/13, zit. nach juris, Rn. 4, Senat, Beschlüsse vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, unter II.5., sowie vom 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, zit. nach juris, Rn. 10 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, zit. nach juris, Rn. 6 ff).
  • OLG Celle, 22.07.2015 - 3 W 48/15

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrages

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15
    Bei der Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es der Klägerin - im Gegensatz zu dem von ihr zitierten Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1997 (XI ZB 3/97, zit. nach juris, Rn. 6) zugrunde lag - hinsichtlich des Guthabens nicht auf dessen Rückerhalt oder die eigene Nichtzahlung eines Kapitalbetrages an, sondern auf den fortgesetzten Erhalt des vereinbarten Entgelts für die Kapitalüberlassung (vgl. für den umgekehrten Fall des Darlehenswiderrufs: OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, zit. nach juris, Rn. 10 ff., sowie vom 17.04.2015 - 6 W 222/13, zit. nach juris, Rn. 4, Senat, Beschlüsse vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, unter II.5., sowie vom 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, zit. nach juris, Rn. 10 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, zit. nach juris, Rn. 6 ff).
  • BGH, 14.06.2007 - V ZB 42/07

    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels betreffend die Streitwertfestsetzung und den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15
    Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG) gilt nur für statthafte Verfahren (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, zitiert nach juris, Rn. 2 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, zitiert nach juris, Rn. 2).
  • BGH, 07.12.2010 - VIII ZB 77/10

    Beschwerde gegen Entscheidungen über den Kostenansatz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15
    Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG) gilt nur für statthafte Verfahren (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, zitiert nach juris, Rn. 2 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, zitiert nach juris, Rn. 2).
  • OLG Stuttgart, 19.06.2015 - 9 W 25/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines

  • OLG Frankfurt, 29.02.2012 - 19 W 8/12

    Unzulässige Beschwerde gegen Festsetzung des Streitwertes

  • OLG Koblenz, 23.08.2012 - 5 W 466/12

    Gebührenfreiheit einer nicht statthaften GKG - Beschwerde

  • BGH, 01.06.1976 - VI ZR 154/75
  • OLG Zweibrücken, 07.07.2015 - 7 W 33/15
  • OLG Braunschweig, 13.06.2022 - 4 W 16/22

    Festsetzung eines Zuständigkeitsstreitwerts; Kein eigenes Beschwerderecht eines

    Der allgemeine Grundsatz der Kostentragungspflicht bei erfolglos eingelegtem Rechtsmittel lebt nicht nur bei ausdrücklich von Gesetzes wegen ausgeschlossenen Beschwerden wieder auf (so in BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 -, Rn. 1, juris, wegen § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), sondern gilt auch dann, wenn sich - wie hier - die Unstatthaftigkeit aus der Gesetzessystematik ergibt (im Ergebnis ebenso OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19 -, Rn. 30, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 9 W 65/15 -, Rn. 12, juris; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. August 2012 - 5 W 466/12 -, Rn. 10, juris).
  • OLG Brandenburg, 26.01.2021 - 11 W 2/21
    Eine vorläufige Wertfestsetzung gem. § 63 Abs. 1 GKG ist hingegen nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, keine Entscheidung, gegen die eine Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG möglich ist (OLG Stuttgart, BeckRS 2016, 05676; OLG Koblenz, BeckRS 2012, 18643; OLG Celle, BeckRS 2012, 17361; OLG München BeckRS 2011, 02257; OLG Saarbrücken, BeckRS 2010, 31020; OLG Jena, BeckRS 2009, 07885; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2009, 07886; OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, 14697; OLG Hamm, BeckRS 2005, 11124).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2016 - 17 W 3/16

    Streitwert einer Feststellungsklage: Bewertung des wirtschaftlichen Interesses am

    Entgegen der von der Beklagten herangezogenen jüngeren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschl. v. 28.10.2015 - 9 W 65/15; Beschl. v. 28.10.2015 - 9 W 66/15; Beschl. v. 10.11.2015 - 9 W 68/15; Beschl. v. 10.11.2015 - 9 W 70/15) sieht der Senat jedenfalls in dem vorliegenden Fall davon ab, zusätzlich den bestehenden Anspruch des Klägers auf Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu berücksichtigen.
  • OLG Frankfurt, 31.03.2022 - 6 W 17/22

    Streitwert JuSchG

    Eine vorläufige Wertfestsetzung gem. 8 63 Abs. 1 GKG ist hingegen keine Entscheidung, gegen die eine Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG möglich ist (OLG Stuttgart BeckRS 2016, 05676; OLG Frankfurt am Main BeckRS 2009, 07886).
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